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KSK 2015 43

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2015-08-17 · Deutsch GR
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Schlüsselherausgabe | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 43

19. August 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A._____, Beschwerdeführer, des B._____, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 16. Juni 2015, in Sachen der H i l f s k o n k u r s m a s s e v o n X . _ _ _ _ _, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Rust, Forchstrasse 2, 8032 Zürich, gegen Y._____, betreffend Schlüsselherausgabe,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Juni 2015 samt mitgereich- ten Akten, in die vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell zugestellten Verfah- rensakten, in die Vernehmlassung der Hilfskonkursmasse des X._____ vom 20. Juli 2015 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Hilfskonkursmasse X._____ am 1. Oktober 2012 beim Betreibungs- amt Oberengadin/Bergell gegen Y._____ ein Begehren um Einleitung einer Betreibung auf Pfandverwertung stellte, – dass als Pfandgegenstand das selbständige und dauernde Baurecht Nr. _____ zulasten des Grundstücks Nr. _____, Plan _____, C._____, Grundbuch von O.1_____, mit der einfachen Gesellschaft Geschwister A.B._____ (B._____ und A._____) als Grundeigentümerin mit einer Kapitalgrundpfand- verschreibung über Fr. 2'500'000.-- an 1. Pfandstelle und Fr. 500'000.-- an 2. Pfandstelle zuzüglich Zins (Forderungssumme Fr. 2'640'000.-- zuzüglich 5% Verzugszins auf diesen Betrag seit dem 1. September 2001) einreichte, – dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 28. Oktober 2013 in Gutheis- sung eines Gesuchs der Hilfskonkursmasse X._____ den von Y._____ und den Gebrüdern A.B._____ erhobenen Rechtsvorschlag aufhob und für den in Betreibung gesetzten Betrag die provisorische Rechtsöffnung erteilte, – dass das Kantonsgericht von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer) die erhobenen Beschwerden mit Entscheiden vom 27. Januar 2014 (KSK 13 69 und KSK 13 68) abwies, – dass die Gebrüder A.B._____ am 18. März 2014 beim Vermittleramt Maloja gegen die Hilfskonkursmasse X._____ eine Grundbuchberichtigungsklage ein- reichten, mit welcher sie die Löschung der auf Grundstück Nr. _____ des Grundbuchs der Gemeinde O.1_____ eingetragenen Kapitalgrundpfandver- schreibungen über Fr. 2'500'000.-- und Fr. 500'000.-- anstrebten, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Mai 2014 ein Gesuch der Gebrüder A.B._____ um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung der Versteigerung bis zur rechtskräftigen Erledi- gung der Grundbuchberichtigungsklage) abwies, – dass das Kantonsgericht von Graubünden (I. Zivilkammer) eine dagegen er- hobene Berufung am 17. November 2014 vollumfänglich abwies und das vor- gehen der Berufungskläger als trölerisch bezeichnete,

Seite 3 — 6 – dass das Bundesgericht auf die von den Gebrüder A.B._____ eingereichte Beschwerde am 12. Januar 2015 nicht eintrat, – dass die Hilfskonkursmasse X._____ am 27. März 2014 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell das Verwertungsbegehren stellte, – dass die Hilfskonkursmasse X._____ nach Scheitern von Vergleichsverhand- lungen mit den Gebrüdern A.B._____ das Betreibungsamt am 4. Mai 2015 um Durchführung der Verwertung ersuchte, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell mit Schreiben an den Rechts- vertreter der Gebrüder A.B._____ vom 22. Mai 2015 verfügte, der Zugang zum Grundstück Nr. _____ sei ab sofort zu gewährleisten bzw. für allfällige In- teressenten in Anwesenheit des Betreibungsamtes offen zu halten; die Schlüssel seien zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen, – dass gemäss Aktennotiz des Betreibungsamtes vom 27. Mai 2015 der Rechtsvertreter der Gebrüder A.B._____ und der Betreibungsbeamte sich da- hin einigten, dass der Schlüssel bei der Hausverwaltung verbleibe und der Zugang zusammen mit dem Verwalter innert kurzer Frist gewährleistet werden könne; Rechtsanwalt Infanger kläre ab, wer Verwalter sei und gebe Bescheid, – dass das Betreibungsamt deshalb am 27. Mai 2015 seine Verfügung vom 22. Mai 2015 aufhob, – dass die mündliche Vereinbarung mit dem Vertreter der Gebrüder A.B._____ in der Folge offenbar nicht eingehalten wurde (vgl. act. 9), – dass das Betreibungsamt deshalb am 16. Juni 2015 eine neue Verfügung be- treffend Gewährleistung des Zugangs zum Grundstück Nr. _____ erliess und einen Termin für die Befragung der Gebrüder A.B._____ bzw. ihres Rechts- vertreters auf dem Betreibungsamt ansetzte, – dass dagegen B._____ und A._____ am 29. Juli 2015 Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichten und die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2015 be- gehrten, – dass auf die Begründung, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen wird,

Seite 4 — 6 – dass die Hilfskonkursmasse X._____ am 20. Juli 2015 auf Abweisung der Be- schwerde antrug, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz die gerichtliche Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass die Gebrüder A.B._____ in Zusammenhang mit der vorliegenden Betrei- bung auf Grundpfandverwertung zahlreiche, in aller Regel aussichtslose Ver- fahren eingeleitet haben, – dass das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 17. November 2014 (ZK1 14 116) festgehalten hat, dass das Vorgehen der Gebrüder A.B._____ als trölerisch zu bezeichnen ist, – dass dieses Vorgehen auch im Betreibungsverfahren selbst seine Fortsetzung findet und die Gebrüder A.B._____ offensichtlich einzig darauf aus sind, das Verfahren zu verzögern, – dass sie auch im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Zugangs zu ihrer Liegenschaft ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag legen, in- dem sie zunächst Einlenken vortäuschen und danach ihre Versprechungen nicht einhalten (Zustimmung bezüglich Zugang zum Haus mit der Verwaltung, anschliessend keine Bekanntgabe, wer die Verwaltung inne hat etc.), – dass ein derartiges Verhalten keinen Rechtsschutz verdient und die Be- schwerde somit bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist, bzw. mangels schutzwürdigen Interesses darauf nicht einzutreten ist, – dass sich das Vorgehen des Betreibungsamtes, sich Zugang zur zu verwer- tenden Liegenschaft zu verschaffen, sich überdies als rechtmässig erweist, – dass zunächst festzuhalten ist, dass das Betreibungsamt nicht etwa die ge- samte Verwaltung der Liegenschaft übernehmen will,

Seite 5 — 6 – dass es viel mehr lediglich den Zugang zur Liegenschaft fordert, um diese mit allfälligen Steigerungsinteressenten zu besichtigen, – dass es zudem den Eigentümern freisteht, selbst an den Besichtigungstermi- nen teilzunehmen oder dafür ihren Verwalter zu delegieren (vgl. act. 9), – dass sich das Vorgehen des Betreibungsamtes unter diesen Umständen als ohne weiteres angemessen und verhältnismässig erweist, – dass gemäss Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 SchKG die Art und Weise der Versteigerung vom Betreibungsamt so bestimmt wird, dass da- durch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden, – dass es zu einer erfolgreichen Grundstückversteigerung ohne Zweifel gehört, dass allfällige Interessenten die zu versteigernde Liegenschaft besichtigen können und die Organisation der Besichtigung durch das Betreibungsamt zu erfolgen hat, – dass die Verfügung des Betreibungsamtes an die Gebrüder A.B._____, den Zugang zur Liegenschaft für den genannten Zweck zu gewährleisten, nicht zu beanstanden ist, – dass die Beschwerde somit auch aus diesem Grunde unbegründet ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten- los ist; bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden, – dass festgestellt wurde, dass das Verhalten der Gebrüder A.B._____ rechts- missbräuchlich und trölerisch ist, – dass die Beschwerde sich deshalb als mutwillig erweist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, – dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 62 GebVSchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: